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§ 2 RBG - Aufgaben und Rechte

Bibliographie

Titel
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Amtliche Abkürzung
RBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-b-1

(1) Aufgabe der Anstalt ist die Veranstaltung von Rundfunk im Lande Bremen. Darüber hinaus bietet sie Telemedien nach Maßgabe der für den öffentlichrechtlichen Rundfunk geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages an. Die Angebote der Anstalt dienen durch Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung als Medium und Faktor des Prozesses der freien Meinungsbildung der gesamten Bevölkerung. Die Anstalt hat das Recht, sachlich begründete Kritik an gesellschaftlichen Missständen, an Einrichtungen und Personen des öffentlichen Lebens zu üben.

(2) Die Anstalt soll eine Außenstelle in Bremerhaven unterhalten.

(3) Die Anstalt ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe berechtigt,

  1. 1.

    mit anderen Rundfunkveranstaltern auf vertraglicher Grundlage Gemeinschaftsprogramme zu veranstalten und zu verbreiten,

  2. 2.

    in ihr Rahmenprogramm Eigenbeiträge nicht erwerbswirtschaftlich orientierter Dritter einzubeziehen,

  3. 3.

    nach Maßgabe von § 4 zur Veranstaltung und Verbreitung von Programmen mit Dritten zusammenzuarbeiten und sich zu diesem Zweck an anderen Unternehmungen zu beteiligen (§ 20), soweit die Beiträge der Anstalt als solche kenntlich gemacht werden,

  4. 4.

    programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt - auch in Gemeinschaft mit anderen Rundfunkanstalten - zu veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist,

  5. 5.

    zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Programmproduktionen mit Dritten zusammenzuarbeiten und sich zu diesem Zweck an anderen Unternehmen zu beteiligen (§ 20),

  6. 6.

    die erforderlichen Anlagen des Hörfunks und des Fernsehens einschließlich von Sendeanlagen zu betreiben,

  7. 7.

    sich im Übrigen in verbreitungstechnischer, programmlicher und finanzieller Hinsicht ebenso wie andere Rundfunkunternehmen im Geltungsbereich des Grundgesetzes aller für Rundfunkunternehmen gegenwärtig und künftig zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu bedienen; dazu gehört insbesondere die Möglichkeit, die Übertragungstechnik von Satelliten und Breitbandnetzen zu nutzen und im Rahmen der Anstaltsaufgaben neue Dienste mittels neuer Techniken anzubieten und

  8. 8.

    bei ihren Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen.

(4) Die Anstalt ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zwecke macht sie insbesondere Satzungen, Richtlinien, Selbstverpflichtungen und Beschlüsse von wesentlicher Bedeutung auf ihren Internetseiten bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten, journalistisch-redaktionellen Informationen und Betriebsgeheimnissen zu berücksichtigen.