§ 15 AbfVerbrG - Anlaufstelle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG)
- Amtliche Abkürzung
- AbfVerbrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-49
(1) Das Umweltbundesamt ist Anlaufstelle im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Basler Übereinkommens und im Sinne des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006.
(2) Die in diesem Gesetz genannten Bundes- und Landesbehörden tauschen unter Beachtung von § 9 über die Anlaufstelle Informationen aus über illegale Verbringungen und Verbringungen, die nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können, sowie über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren. Die Anlaufstelle nimmt Anfragen entgegen, die sich auf das Ausland beziehen, und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter.
(3) Die Anlaufstelle stellt Informationen, die für die Verbringung von Abfällen relevant sind, auf ihrer Webseite ein. Hiervon unberührt bleibt, dass die zuständigen Behörden am Versand- und Bestimmungsort gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Informationen über die Notifizierungen von Verbringungen, denen sie zugestimmt haben, öffentlich zugänglich machen können.
(4) Die Anlaufstelle unterrichtet die Kommission über die Benennungen und die diesbezüglichen Informationen gemäß Artikel 50 Abs. 6 und Artikel 56 Abs. 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.