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§ 58 LWO - Eröffnung der Wahlhandlung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113 1

Der Wahlvorsteher stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest, dass

  1. 1.
    die gerätespezifische Darstellung der Wahlvorschläge inhaltlich mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt,
  2. 2.
    eine Abbildung der Seite des Wahlgeräts, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät im Wahlraum ausgehängt ist,
  3. 3.
    sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht sind,
  4. 4.
    nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt sind und
  5. 5.
    die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung des Gerätes Wahlmarken verwendet werden.

Der Wahlvorsteher verschließt das Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen, sofern das Wahlgerät dem Wahlvorsteher nicht bereits in versiegeltem Zustand übergeben worden ist. Eine Benutzung der Schlüssel ist bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht gestattet, außer wenn das Wahlgerät zum Zwecke der Fortsetzung der Wahl ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in seinen Grundzustand gebracht werden muss. Die Schlüssel für das Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der Wahlhandlung vom Wahlvorsteher und einem anderen Mitglied des Wahlvorstands getrennt aufzubewahren.