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  • ab 01.05.2004 (aktuelle Fassung)

§ 30 GGO - Diplomatische und konsularische Vertretungen

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
GGO
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120

(1) 1Die Ministerien verkehren mit den deutschen diplomatischen Vertretungen und Konsulaten, den ausländischen Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen nur auf dem Wege über das Auswärtige Amt. 2Der Verkehr mit dem Auswärtigen Amt findet über die Staatskanzlei statt, soweit es für die Vertretung des Landes nach außen von Bedeutung sein kann.

(2) In Amts- und Rechtshilfesachen sowie bei Übermittlung von Fachinformationen ohne besondere politische Bedeutung verkehren die Ministerien mit diplomatischen und konsularischen Vertretungen unmittelbar.