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  • ab 01.06.1993 (aktuelle Fassung)

Art. 76 Verf - Übergangsvorschrift für die Wahlperioden

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verfassung
Redaktionelle Abkürzung
Verf,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000000

(1) 1Die Zwölfte Wahlperiode des Landtages endet mit dem 20. Juni 1994. 2Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung gilt bis zum Ende der Zwölften Wahlperiode fort. 3Der Ausschuss nach Artikel 12 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung bleibt bis zum Zusammentritt des Landtages der Dreizehnten Wahlperiode bestehen. 4Artikel 18 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung gilt weiterhin für diesen Ausschuss.

(2) 1Die Dreizehnte Wahlperiode beginnt mit dem Ende der Zwölften Wahlperiode. 2Für die Wahl und den Zusammentritt des Landtages der Dreizehnten Wahlperiode gelten noch Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung. 3Der Landtag der Dreizehnten Wahlperiode wird auf vier Jahre gewählt. 4Der Landtag der Vierzehnten Wahlperiode ist frühestens 44, spätestens 47 Monate nach Beginn der Dreizehnten Wahlperiode zu wählen; im Übrigen ist Artikel 9 Abs. 2 dieser Verfassung anzuwenden.