§ 31 SGB V - Arznei- und Verbandmittel

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 ausgeschlossen sind.

(2) Ist für ein Arznei- oder Verbandmittel ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrags. Für andere Arznei- oder Verbandmittel trägt die Krankenkasse die vollen Kosten abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung.

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Arznei- oder Verbandmittel, für die ein Festbetrag nach § 35 nicht festgesetzt ist

  1. 1.
    eine Zuzahlung von 3 Deutsche Mark je Mittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels,
  2. 2.
    vom 1. Januar 1992 an eine Zuzahlung von 15 vom Hundert, jedoch höchstens 15 Deutsche Mark je Mittel,

an die abgebende Stelle zu leisten.