§ 31 BauO Bln - Decken
Bibliographie
- Titel
- Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
- Amtliche Abkürzung
- BauO Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2130-10
(1) Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lange standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen
- 1.in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
- 2.in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
- 3.in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. Satz 2 gilt
- 1.für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt,
- 2.nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2) Im Kellergeschoss müssen Decken
- 1.in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
- 2.in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein. Decken müssen feuerbeständig sein
- 1.unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- 2.zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.
(3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.
(4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig
- 1.in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- 2.innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 Brutto-Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen,
- 3.im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.
(5) Decken von eingeschossigen Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m2 sowie von Gebäuden gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a müssen mindestens aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen.