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§ 101 SächsDO - Vermögensschaden

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

(1) Der Verurteilte und die Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, können über die Bezüge nach § 100 hinaus auf Grund entsprechender Anwendung desGesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814), Ersatz des sonstigen Schadens vom Freistaat Sachsen verlangen.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist zur Vermeidung seines Verlustes innerhalb dreier Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der obersten Dienstbehörde geltend zu machen. Ihre Entscheidung ist dem Berechtigten zuzustellen. Lehnt sie den Anspruch ab, so gelten für seine Weiterverfolgung die Vorschriften über den Rechtsweg für Klagen aus dem Beamtenverhältnis.