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§ 100 SächsDO - Rechtsstellung

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

Wird in einem zu Gunsten des Verurteilten betriebenen Wiederaufnahmeverfahrens das frühere Urteil durch ein anderes Urteil zu Gunsten des betroffenen Beamten aufgehoben, so erhält er von der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das frühere Urteil dem neuen entsprochen hätte. Lautete das frühere Urteil auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts, so gilt § 67 SächsBG entsprechend.