§ 18 ALVO - Bildungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Amtliche Abkürzung
ALVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16-1

(1) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 ist als Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungstand nachzuweisen. Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn Technische Dienste müssen außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.

    mindestens die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), oder

  2. 2.

    eine zum Erwerb dieser Fähigkeiten und Kenntnisse ausreichende hauptberufliche Tätigkeit.

(2) Für die Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt

  1. 1.

    ein Mittlerer Schulabschluss oder der Realschulabschluss oder

  2. 2.

    der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

  3. 3.

    der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder

  4. 4.

    ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

nachzuweisen. Bewerberinnen und Bewerber für Laufbahnen in der Fachrichtung Technische Dienste müssen die notwendigen technischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.

    den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder

  2. 2.

    die Ablegung der Meisterprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk.

(3) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident stellt im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium fest, ob ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 vorliegt.

(4) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 2 zulassen.