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  • ab 01.03.1979 (außer Kraft)

§ 13 LJG - Nachfolge des Jagdpächters (1)

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Sind beim Tode eines Jagdpächters mehrere jagdpachtfähige Erben vorhanden, so dürfen nur so viele von ihnen die Rechte aus dem Pachtvertrag ausüben, wie nach § 10 Abs. 1 Pächter sein dürfen. Jagdausübungsberechtigt sind in diesem Falle diejenigen Erben, die dem Verpächter von der Erbengemeinschaft benannt werden. Der Verpächter hat der unteren Jagdbehörde die benannten Personen mitzuteilen. Wird von der Erbengemeinschaft kein Erbe benannt, so ist sie von dem Verpächter aufzufordern, einen Erben zu benennen. Erfolgt die Benennung dann nicht innerhalb einer gesetzten Frist, so gilt § 12 entsprechend.

(2) Darf keiner der Erben Pächter sein, so hat die Erbengemeinschaft dem Verpächter eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten zu benennen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).