§ 13 LJG - Nachfolge des Jagdpächters (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Sind beim Tode eines Jagdpächters mehrere jagdpachtfähige Erben vorhanden, so dürfen nur so viele von ihnen die Rechte aus dem Pachtvertrag ausüben, wie nach § 10 Abs. 1 Pächter sein dürfen. Jagdausübungsberechtigt sind in diesem Falle diejenigen Erben, die dem Verpächter von der Erbengemeinschaft benannt werden. Der Verpächter hat der unteren Jagdbehörde die benannten Personen mitzuteilen. Wird von der Erbengemeinschaft kein Erbe benannt, so ist sie von dem Verpächter aufzufordern, einen Erben zu benennen. Erfolgt die Benennung dann nicht innerhalb einer gesetzten Frist, so gilt § 12 entsprechend.
(2) Darf keiner der Erben Pächter sein, so hat die Erbengemeinschaft dem Verpächter eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten zu benennen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.