Versionsverlauf

§ 16 LG - Landschaftsplan

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
Amtliche Abkürzung
LG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
791

(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 11, 14 bis 18, 20, 24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken; Festsetzungen nach § 26 Absatz 1 Nr. 5 sind insoweit nicht zulässig. Satz 3 gilt entsprechend für Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung) haben unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung für ihr Gebiet Landschaftspläne aufzustellen; der Landschaftsplan ist als Satzung zu beschließen. Die Darstellungen der Flächennutzungspläne sind in dem Umfang zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen. Die bestehenden planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden sind ebenfalls zu beachten. Die Verbindlichkeit des Landschaftsplans richtet sich nach den §§ 7 Abs. 1 und 33 bis 41.

(3) Für das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt können mehrere Landschaftspläne aufgestellt werden.

(4) Der Landschaftsplan besteht aus Karte, Text und Erläuterungen; er enthält

  1. 1.
    die Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft (§ 18),
  2. 2.
    die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§§ 19 bis 23),
  3. 3.
    die Zweckbestimmung für Brachflächen (§ 24),
  4. 4.
    besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 25),
  5. 5.
    die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26).