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§ 26 SparkG - Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln

Bibliographie

Titel
Bremisches Sparkassengesetz
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
762-a-1

Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, durch Verwaltungsvereinbarung mit der zuständigen Stelle die Wahrnehmung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde über die Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln zu regeln.