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§ 61 ThürSchulG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Für Schüler, die am 31. Juli 2020 im Bildungsgang zur Lernförderung lernen, finden das Thüringer Förderschulgesetz vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233) und die auf Grundlage des Thüringer Förderschulgesetzes erlassene Rechtsverordnung jeweils in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung bis zum Verlassen des Bildungsganges weiter Anwendung.

(2) Abweichend von § 19 Abs. 3 gilt für Schüler, die am 31. Juli 2020 im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung lernen und zu diesem Zeitpunkt das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben, § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Thüringer Förderschulgesetzes in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung.

(3) Die schulvorbereitenden Einrichtungen nach § 9 des Thüringer Förderschulgesetzes in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung nehmen ab dem Schuljahr 2020/2021 keine Kinder mehr auf. Für Kinder, die am 31. Juli 2020 in schulvorbereitenden Einrichtungen aufgenommen sind, gilt für den Zeitraum der Betreuung in diesen schulvorbereitenden Einrichtungen § 9 des Thüringer Förderschulgesetzes in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung.

(4) Für Jugendliche, die am 1. August 2020 nach § 19 Abs. 1 Satz 3 schulpflichtig werden würden und zu diesem Zeitpunkt an einer außerschulischen Maßnahme teilnehmen, gilt die Vollzeitschulpflicht abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 3 als erfüllt.