§ 61 ThürSchulG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die in Trägerschaft des Landes an staatlichen Gymnasien geführten Spezialklassen sowie die dazugehörigen Internate gehen zum 31. Dezember 1993 auf die kommunalen Träger der Gymnasien über. Gleichzeitig gehen die mit dem Land Thüringen bestehenden Beschäftigungsverhältnisse des nichtpädagogischen Personals auf den Schulträger über, sofern sie nicht vorher vertraglich übergeleitet wurden.
(2) § 14 Abs. 3 und 4 des Vorläufigen Bildungsgesetzes (1) vom 25. März 1991 (GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 366), bleibt über den 31. Juli 1993 hinaus bis zum In-Kraft-Treten des Privatschulgesetzes in Kraft, mit der Maßgabe, dass Landeszuschüsse für Lehrpersonal und Sachkosten nur insoweit gewährt werden, als kein unmittelbarer oder mittelbarer Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe besteht.