§ 128 LBG M-V - Übergangsregelung für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern und im für Inneres zuständigen Ministerium tätig sind, können bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen Wechsel in die freie Heilfürsorge nach § 112 entscheiden.