§ 114 BbgSchulG - Schulgeld
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Schulgeld wird nicht erhoben.
(2) Schülerinnen und Schüler, die ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Brandenburg haben, sind verpflichtet, ein angemessenes Schulgeld zu entrichten, wenn mit ihrem Herkunftsland die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Das Nähere wird durch die Gebührensatzung des Schulträgers bestimmt.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann für den Besuch einer beruflichen Schule von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umschulungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit oder an betrieblichen Einzelumschulungsmaßnahmen mit einem Umschulungsvertrag ein Schulgeld erhoben werden. Dies gilt entsprechend für nicht mehr berufsschulpflichtige Teilnehmerinnen und Teilnehmer von anderen Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit.
(4) Die Unterkunft und Verpflegung in einem Wohnheim oder Internat unterliegen nicht der Schulgeldfreiheit gemäß Absatz 1. Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler haben dafür eine Gebühr oder ein Entgelt zu entrichten. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg haben sie nur eine angemessene Kostenbeteiligung zu entrichten, wenn die Wohnheimunterkunft für den Besuch einer Spezialschule oder Spezialklasse notwendig ist. Der Schulträger legt die Höhe der Kostenbeteiligung durch Satzung fest.