§ 6 VersStG 1996 - Steuersatz

Bibliographie

Titel
Versicherungsteuergesetz 1996 (VersStG 1996)
Amtliche Abkürzung
VersStG 1996
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-15

(1) Die Steuer beträgt - vorbehaltlich des folgenden Absatzes - 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne Versicherungsteuer.

(2) Die Steuer beträgt

  1. 1.
    bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 14 Prozent des Versicherungsentgelts;
  2. 2.
    bei der Gebäudeversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 17,75 Prozent des Versicherungsentgelts;
  3. 3.
    bei der Hausratversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 18 Prozent des Versicherungsentgelts;
  4. 4.
    bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr 0,2 Promille der Versicherungssumme;
  5. 5.
    bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Prozent des Versicherungsentgelts;
  6. 6.
    bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,8 Prozent des Versicherungsentgelts.