§ 161 BRAO - Bestellung eines Vertreters
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 1Für den Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Landesjustizverwaltung ein Vertreter bestellt. 2Vor der Bestellung sind der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und der Rechtsanwalt zu hören. 3Der Rechtsanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.
(2) § 53 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.