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§ 5 LKWG M-V - Ausschluss vom Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKWG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
111-6

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist

  1. 1.

    wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

  2. 2.

    eine Person, für die zur Besorgung aller Angelegenheiten eine Betreuung nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuung die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.