§ 5 LKWG M-V - Ausschluss vom Wahlrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKWG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist
- 1.
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
- 2.
eine Person, für die zur Besorgung aller Angelegenheiten eine Betreuung nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuung die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.