§ 8a LHG 2022 - Sonderzahlung an die Landkreise und kreisfreien Städte
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsgesetz 2022 (LHG 2022)
- Amtliche Abkürzung
- LHG 2022
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 63-37
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten im Jahr 2022 zur Unterstützung bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie und der Bewältigung ihrer Folgen eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 12,50 EUR je Einwohner. Als Einwohnerzahl ist die vom Statistischen Landesamt zum Stand 31. Dezember 2020 nach Verwaltungsbezirken ermittelte Bevölkerungszahl zugrunde zu legen.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten im Jahr 2022 zur Unterstützung bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbegehrenden und Vertriebenen, die infolge der Ereignisse seit dem 24. Februar 2022 in der Ukraine geflohen sind, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von insgesamt 20 000 000 EUR. Die Zuweisung erfolgt nach demselben Schlüssel, der für die Verteilung der betroffenen Personen auf die Landkreise und kreisfreien Städte gilt.