§ 9 BeamtVG - Nichtberufsmäßiger Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft und vergleichbare Zeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Amtliche Abkürzung
BeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-25

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

  1. 1.
    nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Reichsarbeitsdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
  2. 2.
    sich in Kriegsgefangenschaft oder sich in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen mindestens bis zum 31. Dezember 1947 in einer Internierung oder sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
  3. 3.
    sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder der vorstehenden Nummer 1 oder einer Kriegsgefangenschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams (Nummer 2) im Anschluß an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.

(2) Die Zeit, während der ein Beamter sich nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an die Entlassung länger als sechs Monate arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.