§ 95 LBG - Mitglieder

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16

(1) Der Landesbeamtenausschuss besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Ständige Mitglieder sind die Staatssekretärin oder der Staatssekretär der Staatskanzlei, die oder der im Landesbeamtenausschuss den Vorsitz führt, sowie die oder der Beauftragte der Landesregierung für Zentrale IT-, Organisations- und Personalentwicklung und die Leiterin oder der Leiter der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Innenministeriums für die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamtes. Die ständigen Mitglieder können durch ihre Vertreterinnen oder Vertreter im Amt vertreten werden. Dies gilt nicht für die Staatssekretärin oder den Staatssekretär; bei deren oder dessen Verhinderung nimmt die oder der Beauftragte der Landesregierung für Zentrale IT-, Organisations- und Personalentwicklung die Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden wahr. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das Mitglied, das dem Landesbeamtenausschuss am längsten ununterbrochen als Mitglied angehört, bei gleichlanger Mitgliedschaft das lebensältere.

(3) Die übrigen Mitglieder werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen, davon ein Mitglied aus dem Kreise der Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter, zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände auf Landesebene und zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Landesverbände des Landes Schleswig-Holstein. Für die übrigen Mitglieder sind entsprechend den vorstehenden Vorschriften Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen.

(4) Bei den Vorschlägen für die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach Absatz 3 sollen Frauen und Männer jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden. Bestehen Vorschlagsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer von Amtszeit zu Amtszeit alternierend berücksichtigt werden.

(5) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der Richterin oder des Richters der Verwaltungsgerichtsbarkeit müssen sich in einem Beamtenverhältnis zu einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren befinden.

(6) Scheidet ein nach Absatz 3 berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landesbeamtenausschuss aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen.