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§ 30 StGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Amtliche Abkürzung
StGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1104 1

(1) Auf Grund eines Beschlusses des Landtags, Ministeranklage zu erheben (Art. 57 Abs. 2 der Verfassung), übersendet der Landtagspräsident dem Staatsgerichtshof binnen eines Monats eine Anklageschrift. Mit dem Eingang der Anklageschrift beim Staatsgerichtshof ist die Anklage erhoben.

(2) Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, wegen der Anklage erhoben wird, bezeichnen, ebenso die Beweismittel und die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll. Der Anklageschrift ist eine Niederschrift über die Sitzung des Landtags beizulegen, in welcher der Beschluss, Anklage zu erheben, gefasst worden ist.