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§ 50 BOStrab - Zulässige Geschwindigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
Amtliche Abkürzung
BOStrab
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9234-5

(1) Die für das Streckennetz geltenden Streckenhöchstgeschwindigkeiten setzt die Technische Aufsichtsbehörde fest.

(2) Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte sind vom Betriebsleiter nach der Bauart der Fahrzeuge und nach den Streckenverhältnissen sowie aus besonderem Anlass festzulegen. Über ständige Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit ist die Technische Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

(3) Auf straßenbündigem Bahnkörper darf die für den übrigen Straßenverkehr jeweils geltende Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden.

(4) Folgende Geschwindigkeiten dürfen nicht überschritten werden

1.bei Vorbeifahrt
an Bahnsteigen ohne Halt

40 km/h
2.beim Befahren von nicht verschlossenen Weichen gegen deren Spitze
15 km/h.