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§ 19 WSG - Sonderzahlung für das Jahr 2020

Bibliographie

Titel
Wehrsoldgesetz (WSG)
Amtliche Abkürzung
WSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-9

1Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro gewährt, wenn

  1. 1.

    das Wehrdienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und

  2. 2.

    mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat.

2§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. 3Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. 4Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. 5Die Zahlung bleibt bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.