§ 19 WSG - Sonderzahlung für das Jahr 2020
Bibliographie
- Titel
- Wehrsoldgesetz (WSG)
- Amtliche Abkürzung
- WSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-9
1Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro gewährt, wenn
- 1.
das Wehrdienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und
- 2.
mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat.
2§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. 3Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. 4Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. 5Die Zahlung bleibt bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.