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  • ab 31.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 4 LKreiWiG - Rechtswidrig entsorgte Abfälle

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Amtliche Abkürzung
LKreiWiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Wer Abfälle in unzulässiger Weise entsorgt, ist verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.