§ 36 HSchG - Doppeltqualifizierende Bildungsgänge
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Auf Antrag des Schulträgers können mit Zustimmung des Kultusministeriums an gymnasialen Oberstufen oder beruflichen Gymnasien oder in organisatorischer Verbindung mit ihnen Ausbildungsgänge eingerichtet werden, die berufliches und allgemein bildendes Lernen verbinden und zur allgemeinen Hochschulreife führen.
(2) 1Die Bildungsgänge schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. 2Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife kann ein Teil der Verpflichtungen nach § 34 Abs. 1 durch für den Ausbildungsgang charakteristische Auflagen ersetzt werden. 3Die berufliche Ausbildung schließt mit der Prüfung zum staatlich geprüften Assistenten oder zur staatlich geprüften Assistentin ab.