§ 16 WaStrG - Besondere Pflichten im Interesse des Vorhabens
Bibliographie
- Titel
- Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
- Amtliche Abkürzung
- WaStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 940-9
(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden, daß ihre Grundstücke betreten und vorübergehend benutzt werden. Entstehen Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.
(2) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.