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§ 38 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Solange und soweit eine öffentlich-rechtliche Stelle die ihr gesetzlich obliegenden Leistungen (§ 37) nicht gewährt, hat die Bundesanstalt Leistungen nach den §§ 40 bis 49 so zu gewähren, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde.

(2) 1Das Arbeitsamt hat die Gewährung von Leistungen nach den §§ 40 bis 49 der zur Gewährung von Leistungen verpflichteten anderen Stelle unverzüglich anzuzeigen. 2Die Anzeige bewirkt, daß der Anspruch gegen die andere Stelle insoweit auf die Bundesanstalt übergeht, als dieser durch die Gewährung von Leistungen nach den §§ 40 bis 49 Aufwendungen erwachsen. 3Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. 4Richtet sich der Anspruch auf eine andere als eine Geldleistung, so verwandelt sich der Anspruch mit dem Übergang auf die Bundesanstalt in Höhe des Geldwertes der von der anderen Stelle zu gewährenden Leistung in eine Geldforderung.