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§ 1 ZESV - Zuständige Behörde

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung und über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz (ZES-Verordnung - ZESV)
Amtliche Abkürzung
ZESV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-61-1

(1) Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Stammzellgesetzes ist das Robert-Koch-Institut.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Stammzellgesetzes wird auf das Robert Koch-Institut übertragen.