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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 16 LHO - Verpflichtungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
631.1

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Verpflichtungen, die zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sind auch in Jahresbeträgen im Haushaltsplan anzugeben.