§ 32 BerlHGDurchführung von Hochschulprüfungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BerlHG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Organisation der Prüfungen obliegt Prüfungsausschüssen, in denen Professoren und Professorinnen die Mehrheit der Stimmen haben und ein Professor oder eine Professorin den Vorsitz führt.

(2) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(3) Zu Prüfern oder Prüferinnen werden Professoren oder Professorinnen und habilitierte akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen bestellt. Davon abweichend dürfen nichthabilitierte akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und Lehrbeauftragte zu Prüfern oder Prüferinnen nur bestellt werden, soweit sie zu selbstständiger Lehre berechtigt sind und wenn Professoren oder Professorinnen oder habilitierte akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen für Prüfungen nicht zur Verfügung stehen. Studienbegleitende Prüfungen können auch von den jeweiligen Lehrkräften abgenommen werden.

(4) Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen auch dann zu Prüfern oder Prüferinnen bestellt werden können, wenn sie keine Lehre ausüben.

(5) Gruppenarbeiten dürfen nur zugelassen werden, wenn die Einzelleistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen eindeutig abgrenzbar und bewertbar sind.

(6) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(7) Mündliche Prüfungen finden hochschulöffentlich statt, es sei denn, ein Prüfungskandidat oder eine Prüfungskandidatin widerspricht.