Versionsverlauf


  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 53 ThürBO - Barrierefreies Bauen

Bibliographie

Titel
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Amtliche Abkürzung
ThürBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) In

  1. 1.

    Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen mindestens eines Geschosses und

  2. 2.

    Gebäuden, die nach § 42 Abs. 4 über einen Aufzug verfügen müssen, müssen die Wohnungen von mindestens zwei Geschossen

barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch eine entsprechende Zahl barrierefrei erreichbarer Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Aufenthaltsräume, mindestens ein Toilettenraum, mindestens ein Bad und, soweit vorhanden, eine Küche oder Kochnische sowie ein Freisitz sowie die zu diesen Räumen führenden Flure barrierefrei zugänglich sein. § 42 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn durch

  1. 1.

    nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses oder

  2. 2.

    Aufstockung um bis zu zwei Geschosse oder

  3. 3.

    Teilung von Wohnungen

zusätzliche Wohnungen entstehen.

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Personenverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für

  1. 1.

    Einrichtungen der Kultur, des Bildungs- und Erziehungswesens,

  2. 2.

    Sport- und Freizeitstätten,

  3. 3.

    Einrichtungen des Gesundheitswesens,

  4. 4.

    Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,

  5. 5.

    Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten und

  6. 6.

    Stellplätze und Toilettenanlagen.

Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Flächen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen, Besucher, Benutzerinnen und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.

(3) Für bauliche Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigten Menschen genutzt werden, oder ihrer Betreuung dienen, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(4) Abweichungen nach § 73 von den Absätzen 1 bis 3 können auch zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere

  1. 1.

    wegen schwieriger Geländeverhältnisse,

  2. 2.

    wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs,

  3. 3.

    wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder

  4. 4.

    im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung.