§ 107 OWiG - Gebühren und Auslagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Amtliche Abkürzung
OWiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
454-1

(1) 1Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. 2Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. 3Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Deutsche Mark und höchstens 12.500 Deutsche Mark.

(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 25 Deutsche Mark.

(3) Als Auslagen werden erhoben

  1. 1.

    Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst;

  2. 2.

    Entgelte für Zustellungen durch die Post;

  3. 3.

    für jede Zustellung durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag von 15 Deutsche Mark;

  4. 4.

    Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte;

  5. 5.

    nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;

  6. 6.

    bei Geschäften außerhalb der Dienststelle

    1. a)

      die den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekosten, Auslagenersatz),

    2. b)

      die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,

    3. c)

      für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen kilometer ein Betrag von 0,52 Deutsche Mark;

    sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;

  7. 7.

    an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge;

  8. 8.

    Kosten für die Beförderung von Personen;

  9. 9.

    Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden, bis zur Höhe der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen an Zeugen zu zahlenden Beträge;

  10. 10.

    an Dritte zu zahlende Beträge für

    1. a)

      die Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen, sowie der Verwahrung und Fütterung von Tieren;

    2. b)

      die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen;

    3. c)

      die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen;

  11. 11.

    die Kosten der Erzwingungshaft;

  12. 12.

    Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; die Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;

  13. 13.

    Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind.

(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.