§ 4 ArchtG-LSA - Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste

Bibliographie

Titel
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Amtliche Abkürzung
ArchtG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.2

(1) Auf Antrag ist in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt als Architektin und Architekt der jeweiligen Fachrichtung oder als Stadtplanerin und Stadtplaner einzutragen, wer als natürliche Person die Befähigung (§§ 5, 6) nachweist, seinen Berufsaufgaben nachkommen zu können.

(2) Die antragstellende Person ist auf Antrag mit dem Zusatz "frei" einzutragen, wenn sie den Nachweis einer freien Berufsausübung im Sinne von § 2 Abs. 2 erbringt.

(3) In die Architekten- und Stadtplanerliste müssen sich Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 eintragen lassen, wenn sie überwiegend in Sachsen-Anhalt tätig sind oder eine Niederlassung errichtet haben. Es wird vermutet, dass in Sachsen-Anhalt überwiegend tätig ist, wer eine Wohnung in Sachsen-Anhalt hat oder wer hier in einer Gesellschaft tätig ist, die in Sachsen-Anhalt Sitz oder Zweigniederlassung hat.

(4) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 6 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 368), genannten Nachweise verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

(5) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nur in den Fällen des § 6 Abs. 2 und 3, um höchstens einen Monat, verlängert werden darf. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.