§ 4 ArchtG-LSA - Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste

Bibliographie

Titel
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Amtliche Abkürzung
ArchtG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.2

(1) Auf Antrag ist in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt als Architektin und Architekt der jeweiligen Fachrichtung oder als Stadtplanerin und Stadtplaner einzutragen, wer als natürliche Person die Befähigung (§§ 5, 6) nachweist, seinen Berufsaufgaben nachkommen zu können.

(2) Die antragstellende Person ist auf Antrag mit dem Zusatz "frei" einzutragen, wenn sie den Nachweis einer freien Berufsausübung im Sinne von § 2 Abs. 2 erbringt.

(3) In die Architekten- und Stadtplanerliste müssen sich Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 eintragen lassen, wenn sie überwiegend in Sachsen-Anhalt tätig sind oder eine Niederlassung errichtet haben. Es wird vermutet, dass in Sachsen-Anhalt überwiegend tätig ist, wer eine Wohnung in Sachsen-Anhalt hat oder wer hier in einer Gesellschaft tätig ist, die in Sachsen-Anhalt Sitz oder Zweigniederlassung hat.

(4) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 6 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), genannten Nachweise verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang und teilt ihr mit, welche Nachweise fehlen.

(5) Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Zugang der zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise abschließend zu entscheiden. In den Fällen des § 6 Abs. 2 und 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden.