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§ 5 VersStDV 2021 - Ausnahme von der Besteuerung bei Viehversicherungen

Bibliographie

Titel
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
Amtliche Abkürzung
VersStDV 2021
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-15-1

Sind bei einer Viehversicherung statt einer Versicherungssumme feste Entschädigungsbeträge für jedes Stück Vieh vereinbart, so gilt die Ausnahmevorschrift des § 4 Nummer 9 des Gesetzes nur, wenn der Höchstbetrag der Ersatzpflicht des Versicherers gegenüber einem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungsentgelts 4 000 Euro nicht übersteigt.