§ 5 VersStDV 2021 - Ausnahme von der Besteuerung bei Viehversicherungen
Bibliographie
- Titel
- Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
- Amtliche Abkürzung
- VersStDV 2021
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-15-1
Sind bei einer Viehversicherung statt einer Versicherungssumme feste Entschädigungsbeträge für jedes Stück Vieh vereinbart, so gilt die Ausnahmevorschrift des § 4 Nummer 9 des Gesetzes nur, wenn der Höchstbetrag der Ersatzpflicht des Versicherers gegenüber einem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungsentgelts 4 000 Euro nicht übersteigt.