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  • ab 10.12.2008 (aktuelle Fassung)

§ 2 ARVZustV - Amts- und Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im internationalen Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen
Redaktionelle Abkürzung
ARVZustV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2010

(1) Die Aufgaben der zentralen Behörde im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Artikels 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 535, 550) nimmt für das Land Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Köln wahr.

(2) Die Zustellung von Schriftstücken durch einfache Übergabe (§ 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665)) obliegt den Gemeinden.