§ 31 LVwVG - Kosten

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
201

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Kostenschuldner ist der Pflichtige.

(3) Wird die Vollstreckungszuständigkeit auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen für den Vollstreckungsgläubiger wahrgenommen oder besteht bei der Vollstreckungshilfe keine Gegenseitigkeit, kann die Vollstreckungsbehörde vom Vollstreckungsgläubiger für jeden Fall ihrer Inanspruchnahme eine Gebühr in Höhe von 20 Euro verlangen.

(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und den Umfang der zu erstattenden Auslagen näher zu bestimmen. Dabei sind für die Gebühren feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung für den Pflichtigen zu bemessen. Für die Erstattung von Auslagen können Pauschbeträge bestimmt werden.

(5) Bei der Ersatzvornahme kann die Vollstreckungsbehörde vom Pflichtigen Vorauszahlung der Kosten in der voraussichtlich entstehenden Höhe verlangen.

(6) Auf die Kosten sind im Übrigen § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, §§ 10, 12, 17, 18 und 21 bis 23 des Landesgebührengesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit für die Vollstreckungsbehörde keine anderen Kostenvorschriften gelten. Für Gemeinden und Landkreise gilt ergänzend das Kommunalabgabengesetz.

(7) Soweit nach diesem Gesetz ordentliche Gerichte tätig werden, gelten die Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes. Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers werden Kosten nach dem Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher erhoben.