§ 21 LGebG - Stundung
Bibliographie
- Titel
- Landesgebührengesetz (LGebG)
- Amtliche Abkürzung
- LGebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 202
(1) Die Behörde kann die festgesetzten Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
(2) Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben. Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 vom Hundert. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen.
(3) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.
(4) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.