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§ 85 OWiG - Wiederaufnahme des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Amtliche Abkürzung
OWiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
454-1

(1) Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die §§ 359 bis 373a der Strafprozessordnung entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.

(2) 1Die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt wird (§ 359 Nr. 5 der Strafprozessordnung), ist nicht zulässig, wenn

  1. 1.
    gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro festgesetzt ist oder
  2. 2.
    seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind.

2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet ist, deren Wert zweihundertfünfzig Euro nicht übersteigt.

(3) 1Die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des Betroffenen ist unter den Voraussetzungen des § 362 der Strafprozessordnung nur zu dem Zweck zulässig, die Verurteilung nach einem Strafgesetz herbeizuführen. 2Zu diesem Zweck ist sie auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begründen.

(4) 1Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. 2Wird ein solches Wiederaufnahmeverfahren von dem Betroffenen beantragt oder werden der Verwaltungsbehörde Umstände bekannt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulassen, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft. 3§ 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.