§ 62 BörsZulV - Übermittlung an Zulassungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
Der Emittent ist verpflichtet, den Zwischenbericht spätestens mit seiner ersten Veröffentlichung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Zulassungsstellen der Börsen, an denen die Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen sind, und gleichzeitig den entsprechenden Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen sind, zu übermitteln.