§ 46 GemO - Wählbarkeit, Hinderungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2802-1 1
(1) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
(2) Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Gemeinderat ausgeschlossen ist (§ 28 Abs. 2). Nicht wählbar ist ferner, wer
- 1.als Beamter im förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil aus dem Dienst entfernt worden ist, oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Rechtskraft des Urteils oder der entsprechenden Maßnahme folgenden fünf Jahren; der Entfernung aus dem Dienst steht bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts gleich;
- 2.wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten kraft Gesetzes die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat, oder wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten die Entlassung zur Folge hat, in den auf die Rechtskraft des Urteils oder der Entscheidung folgenden fünf Jahren.
(3) Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und obersten Rechtsaufsichtsbehörde, des Landratsamts und des Landkreises können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein. Für ehrenamtliche Bürgermeister findet Satz 1 nur Anwendung, wenn sie unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind.
(4) Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig eine andere Planstelle in der Gemeinde innehaben oder deren sonstiger Bediensteter sein.