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§ 131a KostO - Bestimmte Beschwerden in Familien- und Lebenspartnerschaftssachen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der Zivilprozessordnung in

  1. 1.
    Versorgungsausgleichssachen,
  2. 2.
  3. 3.
    Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung

werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.