§ 131a KostO - Bestimmte Beschwerden in Familien- und Lebenspartnerschaftssachen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der Zivilprozessordnung in
- 1.Versorgungsausgleichssachen,
- 2.Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung,
- 3.Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung
werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.