§ 159b BRAO - Prüfung der Fortdauer des Verbotes
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) In den Fällen des § 159a legt das Ehrengericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Ehrengerichtshof zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.
(2) Vor der Entscheidung des Ehrengerichtshofes ist der Rechtsanwalt zu hören.
(3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes muß jeweils spätestens nach drei Monaten von dem Ehrengerichtshof wiederholt werden, solange das ehrengerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist.