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  • ab 30.07.2008 (aktuelle Fassung)

§ 1 AG G 10 - Anordnungsbehörde

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Redaktionelle Abkürzung
AG G 10,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1103-4

Oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes (G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298) in der jeweils geltenden Fassung ist das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium. Die Anordnung ist durch den für den Verfassungsschutz zuständigen Minister oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.