§ 13 NSchG - Abendgymnasium und Kolleg

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Das Abendgymnasium vermittelt befähigten Berufstätigen, das Kolleg befähigten Erwachsenen mit Berufserfahrung unter angemessener Berücksichtigung des Alters eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. Es stärkt selbständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten. Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht das Abendgymnasium oder das Kolleg seinen Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse den Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen.

(2) Im Abendgymnasium und im Kolleg wird unterrichtet, wer

  1. 1.
    eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens dreijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann,
  2. 2.
    mindestens 19 Jahre alt ist und
  3. 3.
    den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - erworben hat oder die Eignung in einem besonderen Verfahren nachweist.

(3) Das Abendgymnasium und das Kolleg gliedern sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifizierungsphase. Im übrigen gilt § 11 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 9 entsprechend. Der Unterricht im Abendgymnasium wird während der ersten eineinhalb Jahre neben einer beruflichen Tätigkeit besucht.

(4) Am Abendgymnasium und Kolleg können Vorkurse eingerichtet werden, die auf die Arbeitsweise in der Einführungs- und Qualifikationsphase vorbereiten. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Aufnahme, die Dauer und die Ausgestaltung der Vorkurse zu regeln.