§ 53 ThürKO - Allgemeine Haushaltsgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie den Empfehlungen des Finanzplanungsrates nach § 51 Abs. 2 und § 51a Abs. 2 und 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen. Der Abschluss von Spekulationsgeschäften ist verboten. Hierzu zählen insbesondere Optionsgeschäfte, bei denen sich die Gemeinde unbeschränkten Haftungsrisiken aussetzen kann oder der Abschluss von Fremdwährungsgeschäften.
(3) Der Haushalt muss in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.