§ 53 ThürKO - Allgemeine Haushaltsgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen.
(3) Der Haushalt muss in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.
(4) Weist die Beurteilung der dauerhaften Leistungsfähigkeit in zwei der drei dem laufenden Jahr vorangegangenen Haushaltsjahre oder in zwei der dem ersten Finanzplanungsjahr folgenden Finanzplanungsjahre einen Fehlbetrag auf, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin der Zeitraum zu beschreiben, innerhalb dessen die dauernde Leistungsfähigkeit wieder hergestellt wird. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts zulassen, insbesondere wenn der Fehlbetrag nicht erheblich ist. Das Haushaltssicherungskonzept bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.